Artikel 1 VO (EG) 95/1916

(1) Für den in Artikel 36 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Zeitraum werden für das jeweilige Wirtschaftsjahr oder einen Teil davon die Fehlmenge gemäß Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung auf der Grundlage einer gemeinschaftlichen Vorausschätzung des Rohzuckerversorgungsbedarfs festgesetzt. Bei der Erstellung dieser Bedarfsvorausschätzung darf der ermittelte Direktverbrauch nur bis zur Höhe des dafür in Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 festgesetzten Höchstwerts berücksichtigt werden.

(1a) Abweichend von Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(1) gelten Mengen, die im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 4 derselben Verordnung genannten Toleranz mit dem in Artikel 5 genannten Ursprungszeugnis eingeführt werden, als im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zollkontingents eingeführt.

(2) Zur Einfuhr dieser Fehlmengen können Zollkontingente mit besonderem verringertem Zollsatz eröffnet werden, die mit den in Artikel 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten sowie anderen Staaten zu vereinbaren sind. Sie können auf die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres jeweils angenommenen Höchstbedarfs aufgeteilt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

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