Präambel VO (EG) 95/1916

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/95(2), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 6 und Artikel 39 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bestimmt, daß in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 2000/01 im Hinblick auf die angemessene Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien bei der Einfuhr von rohem Rohrzucker aus den Staaten, mit denen die Gemeinschaft Lieferabkommen zu Präferenzbedingungen geschlossen hat, ein besonderer verringerter Zollsatz erhoben wird. Für den Fall des Abschlusses solcher Abkommen sollten entsprechende Durchführungsvorschriften erlassen werden.

Die für Sonderpräferenzzucker geltenden Einfuhrmengen sollten gemäß dem vorgenannten Artikel 37 auf der Grundlage einer gemeinschaftlichen Vorausschätzung für jedes Wirtschaftsjahr festgesetzt werden. Erweist es sich aufgrund dieser Vorausschätzung als notwendig, Rohzucker einzuführen, so sollte zur Deckung des Bedarfs der gemeinschaftlichen Raffinerien im Rahmen der Grenzen, die in Artikel 37 und in den in den vorgenannten Abkommen vorgesehenen Bedingungen festgesetzt wurden, für das betreffende Wirtschaftsjahr oder einen Teil davon ein Zollkontingent mit besonderem verringertem Zollsatz eröffnet werden.

Da der Raffinationshöchstbedarf für den jeweiligen Mitgliedstaat festgesetzt wird und eine bestmögliche Kontrolle der Aufteilung der einzuführenden Rohzuckermengen gewährleistet sein muß, sollten nur Raffinerien Anspruch auf Ausstellung der betreffenden Einfuhrlizenzen haben, diese jedoch untereinander abtreten können.

Die Erteilung der Importlizenz verpflichtet, die genannte Menge in der erforderlichen Frist zu importieren und zu raffinieren; bei Nichteinhaltung der Frist muß die in Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Strafe bezahlt werden.

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung und einwandfreien Abwicklung dieser Einfuhrregelung sollten eine Reihe weiterer besonderer Bestimmungen über Einfuhrlizenzen vorgesehen werden; ferner sollte für den Fall, daß die Ausbeute des betreffenden Rohzuckers von der Standardqualität gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 des Rates vom 9. April 1968 über die Bestimmung der Standardqualität für Rohzucker und des Grenzübergangsorts der Gemeinschaft für die Berechnung der cif-Preise für Zucker(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94(4), abweicht, der besondere verringerte Zollsatz entsprechend dieser Abweichung nach den üblichen Regeln für den Rohzuckerhandel auf dem Weltmarkt angepaßt werden.

Da es zu unvorhersehbaren Verzögerungen zwischen der Verladung einer Sonderpräferenz-Rohzuckermenge und ihrer Auslieferung kommen kann, sollte eine gewisse Toleranz zugestanden werden, um solchen Verzögerungen Rechnung zu tragen. Auch für Verzögerungen bei der Raffination sollte eine gewisse Toleranz zugestanden werden.

Als Ursprungsnachweis für den eingeführten Rohzucker sollten die Unterlagen vorgelegt werden können, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2782/76 der Kommission vom 17. November 1976 über Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Präferenzzucker(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1714/88(6), dafür vorgesehen sind.

Wegen der Besonderheit der betreffenden Einfuhren sollten bestimmte Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 über besondere Durchführungsvorschriften für Ein- und Ausfuhrlizenzen für Zucker(7) vorgesehen werden, die im übrigen für diese Einfuhren gilt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2)

ABl. Nr. L 110 vom 17. 5. 1995, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 89 vom 10. 4. 1968, S. 3.

(4)

ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(5)

ABl. Nr. L 318 vom 18. 11. 1976, S. 13.

(6)

ABl. Nr. L 152 vom 18. 6. 1988, S. 23.

(7)

ABl. Nr. L 144 vom 28. 6. 1995, S. 14.

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