Präambel VO (EG) 95/2236

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 129d Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 Buchstabe n) des Vertrags umfaßt die Tätigkeit der Gemeinschaft die Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze.

Nach Artikel 129b des Vertrags trägt die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei, um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 7a und 130a des Vertrags zu leisten.

Nach Artikel 129b Absatz 2 des Vertrags zielt die Tätigkeit der Gemeinschaft auf die Förderung des Verbunds und der Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab und hat insbesondere der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen Gebieten der Gemeinschaft zu verbinden.

Artikel 129c des Vertrags bestimmt, daß die Gemeinschaft eine Reihe von Leitlinien aufstellt, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfaßt werden, und daß sie die finanziellen Anstrengungen der Mitgliedstaaten zum Aufbau transeuropäischer Netze unterstützen kann.

Es sind die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze festzulegen, so daß dieser Artikel durchgeführt werden kann.

Nach Artikel 129c des Vertrags kann die Gemeinschaft in den Leitlinien ausgewiesene Vorhaben von gemeinsamem Interesse unterstützen.

Die von der Kommission vorgeschlagenen Leitlinien gemäß Artikel 129c Absatz 1 des Vertrags werden zur Zeit vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft. Für den Fall, daß die Beschlüsse zur Festlegung dieser Leitlinien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht in Kraft getreten sind, ist als Übergangsregelung vorzusehen, daß im Rahmen der für das Haushaltsjahr 1995 zur Verfügung stehenden Mittel spätestens bis zum 31. Dezember 1995 ein Gemeinschaftsbeitrag zu einzelnen vorrangigen Vorhaben geleistet werden kann.

Bei der Finanzierung der transeuropäischen Netze sollten verstärkt privates Kapital beteiligt und Partnerschaften zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor gefördert werden.

Die Gemeinschaftsunterstützung kann insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen erfolgen. Diese Zuschüsse und Bürgschaften werden im Zusammenhang mit einer finanziellen Unterstützung durch die Europäische Investitionsbank oder durch andere öffentliche oder private Finanzinstitute bereitgestellt. In bestimmten, hinreichend begründeten Fällen können Direktsubventionen für die Investitionen in Betracht gezogen werden.

Die Anleihebürgschaften werden zu Marktkonditionen vom Europäischen Investitionsfonds oder von anderen Finanzinstitutionen geleistet. Der Gemeinschaftszuschuß kann die von den Bürgschaftsnehmern zu zahlenden Prämien ganz oder teilweise abdecken.

Der Gemeinschaftszuschuß soll im wesentlichen die finanziellen Hindernisse beseitigen, die in der Anlaufphase eines Vorhabens auftreten können.

Für den Gemeinschaftszuschuß ist in bezug auf das Gesamtvolumen der Investitionskosten ein Höchstbetrag festzusetzen.

Maßgebend für den Gemeinschaftszuschuß zu einem Vorhaben ist, inwieweit es zu den Zielen des Artikels 129b des Vertrags sowie zu den unter die Leitlinien gemäß Artikel 129c des Vertrags fallenden sonstigen Zielen und Prioritäten beiträgt. Zu berücksichtigen sind auch andere Aspekte, wie Impulse für die öffentliche und private Finanzierung, direkte oder indirekte sozioökonomische Auswirkungen der Vorhaben, insbesondere auf die Beschäftigung, sowie die Folgen für die Umwelt.

Die Kommission muß die potentielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Vorhaben anhand von Kosten/Nutzen-Analysen und anderer geeigneter Kriterien sowie ihre Rentabilität sorgfältig beurteilen.

Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft nach Artikel 129c Absatz 1 des Vertrags muß mit den Gemeinschaftspolitiken in Einklang stehen, insbesondere in bezug auf die Netze und hinsichtlich des Umweltschutzes, des Wettbewerbs und der Vergabe öffentlicher Aufträge. Der Umweltschutz schließt eine Umweltverträglichkeitsprüfung ein.

Die jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Finanzkontrolle sind gegeneinander abzugrenzen.

Die Kommission muß für eine wirksame Koordinierung aller sich auf die transeuropäischen Netze auswirkenden Gemeinschaftsmaßnahmen sorgen; einer Koordinierung bedarf es insbesondere zwischen den Finanzierungen im Rahmen der transeuropäischen Netze und denjenigen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Investitionsfonds und der Europäischen Investitionsbank.

Es sollten wirksame Verfahren für die Bewertung, die Begleitung und die Kontrolle der gemeinschaftlichen Maßnahmen vorgesehen werden.

Hinsichtlich der finanzierten Tätigkeiten sollte eine angemessene Unterrichtung, Publizität und Transparenz gewährleistet sein.

In dieser Verordnung wird für deren Durchführung ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

Vor Ablauf des Zeitraums der finanziellen Vorausschau 1994—1999 sollte beurteilt werden, ob und in welchem Maße die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen dem Bedarf der Gemeinschaft entsprechen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 89 vom 26. 3. 1994, S. 8.

(2)

ABl. Nr. C 195 vom 18. 7. 1994, S. 74.

(3)

ABl. Nr. C 217 vom 6. 8. 1994, S. 36.

(4)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 30. November 1994 (ABl. Nr. C 363 vom 19. 12. 1994, S. 23). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 31. März 1995 (ABl. Nr. C 130 vom 29. 5. 1995, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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