Artikel 1 VO (EG) 95/2236
Definition und Anwendungsbereich
Diese Verordnung legt die Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Netze für Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastrukturen nach Artikel 129c Absatz 1 des Vertrags fest.
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