Artikel 2 VO (EG) 95/2236
Förderungswürdigkeit
(1) Der Gemeinschaftszuschuß kann nur für Vorhaben von gemeinsamem Interesse (nachstehend „Vorhaben” genannt) gewährt werden, die im Rahmen der Leitlinien nach Artikel 129c Absatz 1 des Vertrags ausgewiesen werden.
Der Gemeinschaftszuschuß kann auch für Teile von Vorhaben im Sinne des Unterabsatzes 1 gewährt werden, soweit diese technisch und finanziell selbständige Einheiten darstellen.
(2) Der Gemeinschaftszuschuß kann für Vorhaben gewährt werden, die von den Mitgliedstaaten, von regionalen oder lokalen Behörden oder von Einrichtungen, welche innerhalb eines administrativen oder gesetzlichen Rahmens tätig sind, der sie öffentlichen Einrichtungen ähnlich macht, insbesondere von öffentlichen oder privaten Unternehmen, die öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Dienstleistungen erbringen, finanziert werden.
Als von einem Mitgliedstaat finanziert gilt ein Vorhaben, wenn es von einer Behörde durchgeführt und direkt finanziert wird oder wenn dafür in irgendeiner Form öffentliche oder aus öffentlichen Mitteln finanzierte Beihilfen von nationalen, regionalen oder lokalen Stellen gewährt werden.
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