Artikel 2 VO (EG) 95/2236

Förderungswürdigkeit

(1) Der Gemeinschaftszuschuß kann nur für Vorhaben von gemeinsamem Interesse (nachstehend „Vorhaben” genannt) gewährt werden, die im Rahmen der Leitlinien nach Artikel 129c Absatz 1 des Vertrags ausgewiesen werden.

Der Gemeinschaftszuschuß kann auch für Teile von Vorhaben im Sinne des Unterabsatzes 1 gewährt werden, soweit diese technisch und finanziell selbständige Einheiten darstellen.

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