Artikel 3 VO (EG) 95/2236

Übergangsregelung

Sind die Beschlüsse zur Festlegung der Leitlinien gemäß Artikel 129c Absatz 1 des Vertrags zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht in Kraft getreten, so können einzelne vorrangig zu finanzierende Vorhaben, insbesondere Verkehrsinfrastrukturvorhaben, als förderungswürdig im Sinne dieser Verordnung angesehen werden.

Absatz 1 gilt bis zum Inkrafttreten der Beschlüsse zur Festlegung der Leitlinien für den betreffenden Infrastrukturbereich, längstens aber bis zum 31. Dezember 1995.

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