Artikel 4 VO (EG) 95/2236

Formen des Gemeinschaftszuschusses

(1) Der Gemeinschaftszuschuß kann eine oder mehrere der folgenden Formen annehmen:

a)
Kofinanzierung von Studien zu den Vorhaben, einschließlich Vorstudien, Durchführbarkeitsstudien und Bewertungsstudien, und von anderen technischen Unterstützungsmaßnahmen für diese Studien. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft darf in der Regel 50 v. H. der Gesamtkosten einer Studie nicht überschreiten.

In begründeten Ausnahmefällen darf auf entsprechende Initiative der Kommission hin und bei Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft diesen Rahmen von 50 v. H. überschreiten;

b)
Zinszuschüsse für von der Europäischen Investitionsbank oder anderen öffentlichen oder privaten Finanzinstituten gewährte Darlehen; in der Regel darf die Laufzeit eines Zinszuschusses fünf Jahre nicht überschreiten;
c)
Beitrag zu den Prämien für Anleihebürgschaften des Europäischen Investitionsfonds oder anderer Finanzinstitutionen;
d)
direkte Subventionen für Investitionen in begründeten Fällen;
e)
Beteiligung an Risikokapital zur Förderung von Investitionsfonds oder vergleichbaren finanziellen Instrumenten mit Schwerpunkt auf der Beschaffung von Risikokapital für TEN-Vorhaben unter Einbeziehung erheblicher Investitionen des Privatsektors; diese Risikokapitalbeteiligung darf 1 v. H. der in Artikel 18 genannten Haushaltsmittel nicht überschreiten. In Übereinstimmung mit dem in Artikel 17 festgelegten Verfahren kann dieser Anteil unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Überprüfung der Funktionsweise dieses Instruments, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt, ab dem Jahr 2003 auf bis zu 2 v. H. erhöht werden.

Weitere Modalitäten der Risikokapitalbeteiligung sind im Anhang festgelegt.

Die Beteiligung kann unmittelbar in den Fonds oder das vergleichbare finanzielle Instrument oder in ein von denselben Fondsvorhaben verwaltetes Koinvestitionsinstrument eingezahlt werden.

f)
Gemeinschaftszuschüsse nach den Buchstaben a) bis e) werden gegebenenfalls miteinander kombiniert, um den Anreiz zu maximieren, der durch die bereitgestellten Haushaltsmittel geschaffen wird, die so wirtschaftlich wie möglich verwendet werden müssen.

(2) Bei der Wahl einer oder mehrerer unter den Buchstaben a) bis e) genannten Formen des Gemeinschaftszuschusses wird den besonderen Merkmalen der verschiedenen betroffenen Netzarten Rechnung getragen und darauf geachtet, daß die Gemeinschaftszuschüsse nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Unternehmen des betreffenden Sektors führen.

(3) Die für Verkehrsinfrastrukturvorhaben vorgesehenen Mittel sollten im gesamten in Artikel 18 genannten Zeitraum so verwandt werden, daß mindestens 55 v. H. auf Schienenvorhaben — einschließlich des kombinierten Verkehrs — und höchstens 25 v. H. auf Straßenvorhaben entfallen.

(4) Die Kommission fördert gezielt dort den Einsatz privater Finanzmittel für Vorhaben, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, wo im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften ein möglichst großer Multiplikatoreffekt der gemeinschaftlichen Finanzinstrumente zu erzielen ist. Jeder Fall wird von der Kommission einzeln überprüft, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer möglichen rein öffentlich finanzierten Alternative. Bei jedem Vorhaben wird die Unterstützung durch den jeweils betroffenen Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dem Vertrag verlangt.

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