Artikel 5 VO (EG) 95/2236

Voraussetzungen für den Gemeinschaftszuschuß

(1) Der Gemeinschaftszuschuß wird im Prinzip nur gewährt, wenn die Verwirklichung eines Vorhabens auf finanzielle Hindernisse stößt.

(2) Der Gemeinschaftszuschuß darf den für die Einleitung eines Vorhabens als erforderlich angesehenen Mindestbetrag nicht übersteigen.

(3) Der Gesamtbetrag des Gemeinschaftszuschusses im Rahmen dieser Verordnung darf unabhängig von der gewählten Form 10 v.H. der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Ausnahmsweise darf sich der Gesamtbetrag des Gemeinschaftszuschusses in folgenden Fällen auf bis zu 20 v.H. der gesamten Investitionssumme belaufen:

a)
Vorhaben für satellitengestützte Ortungs- und Navigationssysteme gemäß Artikel 17 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes(1);
b)
vorrangige Vorhaben im Bereich der Energienetze;
c)
Abschnitte von Vorhaben von europäischem Interesse, die in Anhang III der Entscheidung Nr. 1692/96/EG genannt sind und die Beseitigung von Engpässen und/oder die Fertigstellung fehlender Abschnitte bezwecken — sofern diese Abschnitte grenzüberschreitend sind oder die Überquerung natürlicher Hindernisse ermöglichen — und zur Integration des Binnenmarktes in einer erweiterten Gemeinschaft beitragen, die Sicherheit erhöhen, die Interoperabilität der nationalen Netze gewährleisten und/oder erheblich zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen Verkehrsträgern zugunsten der umweltfreundlichsten Verkehrsträger beitragen, und zwar unter der Voraussetzung, dass mit der Durchführung des Vorhabens vor 2010 begonnen wird. Die Höhe dieses Satzes wird nach dem Nutzen differenziert, den andere Länder, insbesondere die benachbarten Mitgliedstaaten, aus den Vorhaben ziehen.

Bei Projekten von gemeinsamem Interesse gemäß Anhang I der Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikation(2) kann der nach dieser Verordnung gewährte Gemeinschaftszuschuss insgesamt 30 % der Gesamtinvestitionskosten betragen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzmittel sind grundsätzlich nicht für Vorhaben oder Phasen von Vorhaben bestimmt, die anderweitig Finanzmittel aus dem Gemeinschaftshaushalt erhalten.

(5) Im Fall von Vorhaben nach Absatz 3 ist — unter Einhaltung der Höchstbeträge dieser Verordnung — die rechtliche Verpflichtung mehrjährig angelegt und werden die Mittelbindungen in jährlichen Teilbeträgen vorgenommen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 1346/2001/EG (ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1).

(2)

ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12. Geändert durch die Entscheidung Nr. 1376/2002/EG (ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 1).

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