Artikel 5a VO (EG) 95/2236
Indikatives Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft
(1) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 6 kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 zur Verbesserung der Wirksamkeit von Gemeinschaftsmaßnahmen und nach den in Artikel 155 des Vertrags genannten Leitlinien für einzelne Sektoren ein indikatives Mehrjahresprogramm für die Gewährung einer Unterstützung aus Haushaltsmitteln nach Artikel 18 (nachstehend „Programm” genannt) erstellen. Das Programm wird sich auf Anträge auf die Gewährung von Zuschüssen nach Artikel 8 stützen und die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen einbeziehen, insbesondere die Angaben nach Artikel 9.
(2) Das Programm setzt sich ausschließlich aus Vorhaben von gemeinsamem Interesse und/oder aus einer oder mehreren kohärenten Gruppen von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zusammen, die im Rahmen der in Artikel 155 Absatz 1 des Vertrags genannten Leitlinien zuvor ermittelt werden, einen bestimmten Bereich betreffen und über einen längeren Zeitraum einen hohen Finanzbedarf haben.
(3) Für jedes Vorhaben oder jede Vorhabengruppe nach Absatz 2 werden im Programm die indikativen Beträge der Gemeinschaftszuschüsse vorbehaltlich der jährlichen Beschlüsse der Haushaltsbehörde festgelegt. Für indikative Mehrjahresprogramme dürfen nicht mehr als 75 v. H. der in Artikel 18 vorgesehenen Haushaltsmittel eingesetzt werden.
(4) Das Programm dient als Grundlage für die jährlichen Beschlüsse über die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für Vorhaben im Rahmen der jährlichen im Haushaltsplan eingestellten Mittel. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 17 genannten Ausschuß in regelmäßigen Abständen über den Stand der Programme und alle Beschlüsse, die sie bei der Gewährung der Gemeinschaftszuschüsse für Vorhaben trifft. Die Begleitdokumente zum Haushaltsvorentwurf der Kommission umfassen einen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung jedes einzelnen indikativen Mehrjahresprogramms in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung.
Das Programm muß spätestens nach der Hälfte seiner Laufzeit oder je nach erzielten Fortschritten der Vorhaben oder Vorhabengruppen nach dem Verfahren des Artikels 17 überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden.
In dem Programm werden auch andere Finanzierungsquellen der betreffenden Vorhaben genannt, insbesondere wenn es sich dabei um andere Gemeinschaftsinstrumente oder die Europäische Investitionsbank handelt.
(5) Werden bei der Durchführung von Einzelvorhaben oder Gruppen von Vorhaben wesentliche Änderungen vorgenommen, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission.
Werden aufgrund dieser Änderungen Anpassungen der indikativen Gesamtbeträge, die in dem Programm für die Vorhaben oder Vorhabengruppen festgelegt worden waren, erforderlich, so werden diese nach dem Verfahren des Artikels 17 beschlossen.
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