Artikel 6 VO (EG) 95/2236

Kriterien für die Auswahl der Vorhaben

(1) Vorhaben werden nach Maßgabe ihres Beitrags zu den in Artikel 129b des Vertrags genannten Zielen und zu den anderen Zielen und Prioritäten unterstützt, die in den Leitlinien gemäß Artikel 129c Absatz 1 des Vertrags festgelegt sind.

(1a) Bei der Durchführung dieser Verordnung gewährleistet die Kommission die Übereinstimmung ihrer Beschlüsse zur Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen mit den Prioritäten, die in den Leitlinien für die einzelnen Sektoren gemäß Artikel 155 Absatz 1 des Vertrags festgelegt wurden. Dazu gehört die Übereinstimmung mit Anforderungen, die in diesen Leitlinien mit Bezug auf einen prozentualen Anteil an den gesamten Gemeinschaftszuschüssen festgelegt werden können.

(2) Der Gemeinschaftszuschuß ist für Vorhaben bestimmt, die potentiell wirtschaftlich lebensfähig sind und deren finanzielle Rentabilität zum Zeitpunkt der Antragstellung als unzureichend angesehen wird.

(3) Bei der Entscheidung über die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses sollte auch folgendes Berücksichtigung finden:

der Stand des Vorhabens;

die stimulierende Wirkung der gemeinschaftlichen Förderung auf die öffentliche und private Finanzierung;

die Solidität des Finanzierungspakets;

direkte oder indirekte sozioökonomische Auswirkungen, insbesondere auf die Beschäftigung;

Folgen für die Umwelt.

(4) Insbesondere im Fall grenzüberschreitender Vorhaben ist auch der Koordinierung der Zeitpläne für einzelne Teile der Vorhaben Rechnung zu tragen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.