Artikel 7 VO (EG) 95/2236

Vereinbarkeit

Die gemäß dieser Verordnung finanzierten Vorhaben müssen mit dem Gemeinschaftsrecht und den Gemeinschaftspolitiken in Einklang stehen, insbesondere in bezug auf den Umweltschutz, den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge.

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