Artikel 8 VO (EG) 95/2236

Einreichung von Anträgen auf Zuschüsse

Die Anträge auf Zuschüsse werden bei der Kommission vom betreffenden Mitgliedstaat bzw. von den betreffenden Mitgliedstaaten oder mit dessen/deren Zustimmung von den direkt betroffenen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Stellen eingereicht. Die Kommission stellt die Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten fest.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.