Artikel 9 VO (EG) 95/2236

Angaben für die Beurteilung und Ermittlung der Anträge

(1) Jeder Antrag auf einen Zuschuß muß alle für die Prüfung des Vorhabens erforderlichen Angaben gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 enthalten, insbesondere

a)
bei Vorhaben:

die für die Durchführung des Vorhabens zuständige Stelle;

eine Beschreibung des Vorhabens und die Form des in Aussicht genommenen Gemeinschaftszuschusses;

die Ergebnisse der Kosten/Nutzen-Analysen, einschließlich der Ergebnisse der Analyse der potentiellen wirtschaftlichen Lebensfähigkeit und der Analyse der Rentabilität;

im Verkehrsbereich die Lage der Vorhaben auf den Achsen und Schnittpunkten gemäß den Leitlinien;

Vereinbarkeit mit der Regionalplanung;

eine zusammenfassende Beschreibung der Auswirkungen auf die Umwelt unter Zugrundelegung der Prüfungen gemäß der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(1);

eine Erklärung, daß alternative öffentliche und private Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich der Finanzierungsmöglichkeiten durch den Europäischen Investitionsfonds und die Europäische Investitionsbank, geprüft worden sind;

einen auf Euro oder auf die Landeswährung lautenden Finanzplan, der alle Bestandteile des Finanzierungspakets, einschließlich der bei der Gemeinschaft in den verschiedenen in Artikel 4 genannten Formen, und bei kommunalen, regionalen oder zentralstaatlichen Stellen sowie bei privaten Geldgebern beantragten Zuschüsse und die bereits gewährten Zuschüsse enthält;

b)
bei Studien: Gegenstand, Zweck sowie geplante Verfahren und Techniken;
c)
einen vorläufigen Zeitplan für die Arbeiten;
d)
eine Beschreibung der Kontrollmaßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat hinsichtlich der Nutzung der beantragten Mittel anwenden wird.

(2) Die Antragsteller übermitteln der Kommission alle zusätzlichen Sachangaben, die diese anfordert, wie beispielsweise die Parameter, Leitlinien und Hypothesen, die bei der Kosten-Nutzen-Analyse zugrunde gelegt wurden.

(3) Die Kommission kann alle fachlichen Stellungnahmen einholen, die für die Beurteilung des Antrags notwendig sind, einschließlich der Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 175 vom 5. 7. 1985, S. 40.

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