Artikel 10 VO (EG) 95/2236
Gewährung des Zuschusses
Nach Artikel 274 des Vertrags entscheidet die Kommission über die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen dieser Verordnung aufgrund der Beurteilung der Anträge anhand der Auswahlkriterien. Im Falle von Vorhaben, die in den gemäß Artikel 5a erstellten indikativen Mehrjahresprogrammen beschrieben sind, trifft die Kommission die jährlichen Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen innerhalb der indikativen Beträge nach diesem Programm. Im Falle anderer Vorhaben werden die Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 17 beschlossen. Die Kommission teilt ihre Entscheidung den Empfängern und den Mitgliedstaaten direkt mit.
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