Artikel 11 VO (EG) 95/2236
Finanzbestimmungen
(1) Der Gemeinschaftszuschuß darf nur zur Deckung von Ausgaben verwendet werden, die direkt mit der Durchführung des Vorhabens zusammenhängen und von den Empfängern oder mit der Durchführung beauftragten Dritten getätigt werden.
(2) Ausgaben, die vor Eingang des entsprechenden Zuschußantrags bei der Kommission getätigt wurden, werden durch den Zuschuß nicht gedeckt.
(3) Die Entscheidungen der Kommission nach Artikel 10 zur Gewährung eines finanziellen Zuschusses gelten als Mittelbindungen für die durch den Haushaltsplan genehmigten Ausgaben.
(4) Im allgemeinen werden die Zahlungen in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen und einer Restzahlung geleistet. Der Vorschuß, der in der Regel 50 v. H. der ersten Jahrestranche nicht überschreiten darf, wird gezahlt, sobald der Zuschußantrag gebilligt ist. Zwischenzahlungen erfolgen anhand der Zahlungsanträge unter Berücksichtigung der bei der Durchführung des Vorhabens oder der Studie erzielten Fortschritte und erforderlichenfalls unter strikter und transparenter Berücksichtigung der revidierten Finanzpläne.
(5) Bei den Zahlungen ist zu berücksichtigen, daß die Durchführung von Infrastrukturvorhaben einige Jahre in Anspruch nimmt, so daß eine mehrjährige Finanzierung vorzusehen ist.
(6) Die Kommission tätigt die Restzahlung, nachdem der Schlußbericht über das Vorhaben oder die Studie, der vom Empfänger vorgelegt wird und eine Aufstellung aller tatsächlich getätigten Ausgaben enthält, genehmigt worden ist.
(7) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 17 einen Rahmen für die Verfahren, den Zeitplan und die Beträge für die Zahlung von Zinszuschüssen, der Beihilfen für Bürgschaftsprämien sowie der Zuschüsse in Form von Beteiligungen an Risikokapital zur Förderung von Investitionsfonds oder vergleichbaren finanziellen Instrumenten mit Schwerpunkt auf der Beschaffung von Risikokapital für transeuropäische Netzwerkvorhaben fest.
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