Artikel 12 VO (EG) 95/2236

Finanzkontrolle

(1) Um den erfolgreichen Abschluß der nach dieser Verordnung finanzierten Vorhaben zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten und die Kommission in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Maßnahmen, um

regelmäßig nachzuprüfen, daß die von der Gemeinschaft finanzierten Vorhaben und Studien ordnungsgemäß ausgeführt worden sind,

Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und sie zu ahnden,

infolge von Unregelmäßigkeiten verlorengegangene Beträge, einschließlich Verzugszinsen, gemäß den von der Kommission erlassenen Bestimmungen einzufordern. Außer in den Fällen, in denen der Mitgliedstaat und/oder die durchführende Behörde nachweisen, daß die Unregelmäßigkeiten ihnen nicht anzulasten sind, ist der Mitgliedstaat subsidiär für die Zurückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge verantwortlich.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen in Kenntnis und übermitteln ihr insbesondere eine Beschreibung der Kontroll- und Verwaltungssysteme, die für die erfolgreiche Durchführung der Vorhaben und Studien eingerichtet worden sind.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle geeigneten nationalen Prüfberichte über die betreffenden Vorhaben zur Verfügung.

(4) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen sowie unbeschadet des Artikels 188a des Vertrags und der Kontrollmaßnahmen nach Artikel 209 Buchstabe c) des Vertrags kann die Kommission durch ihre Beamten oder Bediensteten vor Ort die Vorhaben, die nach dieser Verordnung finanziert werden, unter anderem im Stichprobenverfahren kontrollieren; sie kann ferner die Kontrollsysteme und -maßnahmen der nationalen Behörden überprüfen, die der Kommission die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen mitzuteilen haben.

(5) Bevor die Kommission eine Kontrolle vor Ort vornimmt, setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Etwaige Kontrollen, die sie vor Ort ohne Vorankündigung vornimmt, werden durch Vereinbarungen geregelt, die gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung getroffen werden. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an solchen Kontrollen teilnehmen.

Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, daß er eine Kontrolle vor Ort vornimmt, um die Ordnungsmäßigkeit des Zahlungsantrags zu überprüfen. An solchen Kontrollen können Beamte oder Bedienstete der Kommission teilnehmen; sie müssen dies tun, falls der betreffende Mitgliedstaat es verlangt.

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die von ihr vorgenommenen Kontrollen koordiniert werden, damit es nicht zu wiederholten Kontrollen wegen ein und desselben Grundes innerhalb des gleichen Zeitraums kommt. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission übermitteln einander unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.

(6) Wird direkt betroffenen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Stellen ein Gemeinschaftszuschuß gewährt, so werden die Kontrollmaßnahmen von der Kommission gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt.

(7) Die zuständigen Stellen und Behörden sowie die direkt betroffenen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Stellen halten der Kommission fünf Jahre lang nach der letzten Zahlung für ein Vorhaben sämtliche Belege über die im Rahmen des Vorhabens getätigten Ausgaben zur Verfügung.

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