Artikel 13 VO (EG) 95/2236
Kürzung, Aussetzung und Streichung des Zuschusses
(1) Wird eine Aktion so durchgeführt, daß der gewährte Zuschuß ganz oder teilweise nicht gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden oder Einrichtungen auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.
(2) Nach der Prüfung gemäß Absatz 1 kann die Kommission den Zuschuß zu der betreffenden Aktion kürzen, aussetzen oder streichen, wenn die Prüfung ergibt, daß eine Unregelmäßigkeit gegeben ist oder eine der in der Entscheidung zur Gewährung des Zuschusses genannten Bedingungen nicht erfüllt wurde und insbesondere eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens vorliegt, zu der die Zustimmung der Kommission nicht eingeholt wurde.
Zu Unrecht mehrfach gezahlte Beträge sind wiedereinzuziehen.
(2a) Wird mit den Arbeiten für ein Vorhaben nicht innerhalb von 2 Jahren nach dem in der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses vorgesehenen Datum begonnen, so werden die entsprechenden Zuschüsse außer in den Fällen, die gegenüber der Kommission gebührend begründet werden, von der Kommission gestrichen.
(3) Zu Unrecht gezahlte Beträge, die wiedereingezogen worden sind, sind an die Kommission zurückzuzahlen.
(4) Wird eine bestimmte Aktion nicht innerhalb von zehn Jahren nach Gewährung des Zuschusses für diese Aktion abgeschlossen, kann die Kommission unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren die Rückzahlung des gezahlten Zuschusses fordern.
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