Artikel 14 VO (EG) 95/2236
Koordinierung
Die Kommission sorgt für die Koordinierung und die Kohärenz zwischen den im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Vorhaben und Programmen nach Artikel 5a Absatz 1 und denjenigen Vorhaben, die mit Beiträgen aus dem Gemeinschaftshaushalt, mit Unterstützung der Europäischen Investitionsbank, des Europäischen Investitionsfonds und anderer Finanzinstrumente der Gemeinschaft durchgeführt werden.
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