Artikel 15 VO (EG) 95/2236

Beurteilung, Begleitung und Bewertung

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für eine wirksame Begleitung und Bewertung bei der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung geförderten Vorhaben. Die Vorhaben können entsprechend den Ergebnissen der Begleitung und Bewertung angepaßt werden.

(2) Um eine effiziente Verwendung des Gemeinschaftszuschusses zu gewährleisten, begleiten die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank oder sonstigen einschlägigen Einrichtungen, systematisch die bei den Vorhaben erzielten Fortschritte.

(3) Nach Eingang eines Antrags auf Zuschuß und vor dessen Genehmigung nimmt die Kommission eine Beurteilung des Vorhabens vor, um seine Übereinstimmung mit den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bedingungen und Kriterien zu bewerten. Die Kommission fordert erforderlichenfalls die Europäische Investitionsbank oder sonstige einschlägige Einrichtungen auf, sich an dieser Beurteilung zu beteiligen.

(4) Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen die Durchführung der Vorhaben und Programme und bewerten deren Auswirkungen, um zu beurteilen, ob die anfänglich vorgesehenen Ziele erreicht werden können oder erreicht worden sind. Dabei werden unter anderem die Auswirkungen der Vorhaben auf die Umwelt unter Beachtung der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen einbezogen. Ferner kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats vom Empfänger verlangen, daß dieser eine Bewertung der im Rahmen dieser Verordnung geförderten Vorhaben oder Vorhabengruppen vorlegt oder ihr die zur Bewertung solcher Vorhaben erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt und die nötige Unterstützung bietet.

(5) Die Begleitung erfolgt gegebenenfalls auf der Grundlage materieller und finanzieller Indikatoren. Diese Indikatoren beziehen sich auf den spezifischen Charakter des Vorhabens und auf seine Ziele. Die Indikatoren sind so angelegt, daß sie folgendes verdeutlichen:

den Stand der Durchführung des Vorhabens, bezogen auf den betreffenden Plan und die ursprünglich aufgestellten Arbeitsziele;

den verwaltungsmäßigen Ablauf und etwaige in diesem Zusammenhang aufgetretene Probleme.

(6) Bei der Prüfung der einzelnen Unterstützungsanträge trägt die Kommission den Ergebnissen der nach diesem Artikel durchgeführten Beurteilungen und Bewertungen Rechnung.

(7) Die Modalitäten der Bewertung und Begleitung gemäß den Absätzen 4 und 5 werden in den Entscheidungen über die Genehmigung der Vorhaben und/oder den Vertragsbedingungen für die Gewährung des Zuschusses festgelegt.

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