Artikel 16 VO (EG) 95/2236

Unterrichtung und Publizität

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie dem Ausschuß der Regionen jährlich einen Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten zur Beurteilung vor. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der in den verschiedenen Anwendungsbereichen durch die Gemeinschaftsunterstützung erzielten Ergebnisse anhand der zu Beginn festgelegten Ziele sowie ein Kapitel über den Inhalt und die Durchführung der laufenden Mehrjahresprogramme, insbesondere einen Bericht über die nach Artikel 5a vorgesehenen Überprüfungen.

(2) Die Empfänger sorgen für eine angemessene Publizität der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Unterstützung, um die Öffentlichkeit auf die Rolle der Gemeinschaft bei der Durchführung der Vorhaben aufmerksam zu machen. Sie erörtern mit der Kommission die diesbezüglichen Maßnahmen.

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