Artikel 17 VO (EG) 95/2236

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission ist für die Durchführung dieser Verordnung verantwortlich.

(2) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Die Europäische Investitionsbank entsendet in diesen Ausschuss einen Vertreter, der an den Abstimmungen nicht teilnimmt.

(3) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(1) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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