Artikel 18 VO (EG) 95/2236
Finanzierung
Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2000-2006 auf 4 874,88 Millionen EUR festgelegt.
Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.
Die Zuweisung der Mittel wird mit dem qualitativen und quantitativen Niveau der Umsetzung verknüpft.
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