Artikel 3 VO (EG) 95/2271

(1) Die in der Liste gemäß Artikel 1 Absatz 3 aufgeführten Einrichtungen können insbesondere den Kauf, den Transport, die Lagerung, das Entbeinen und das Zerlegen von einem Vertreter bzw. Bevollmächtigten durchführen lassen, der eine zusätzliche Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 2 geleistet hat.

(2) Die in den vorstehenden Absätzen genannten Vertreter, Bevollmächtigten und Einrichtungen führen Bücher, anhand derer die Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse überprüft werden kann. Insbesondere muß nachgewiesen werden können, daß die angekauften Mengen dem Verbrauch entsprechen.

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