Artikel 2 VO (EG) 95/2271
(1) Die betreffenden Erzeugnisse sind innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsabschluß verzehrfertig zubereitet ausschließlich an Personen abzugeben, die von den genannten Einrichtungen betreut werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten genehmigen, daß das Fleisch unverarbeitet weiterverkauft wird, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
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der Verkauf erfolgt zum Gestehungspreis;
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der Verkauf ist auf Personen beschränkt, deren Einkommen zu einem Großteil aus finanziellen Zuwendungen seitens der genannten Einrichtung insbesondere für den Kauf dieses Fleisches besteht;
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es wird eine Höchstmenge pro Person festgesetzt;
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es wird ein Verzeichnis über die einzelnen Ankäufe geführt;
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der Käufer verpflichtet sich, daß das Fleisch nicht weiterverkauft, sondern von ihm bzw. seinen Familienangehörigen verzehrt wird.
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, so teilt er dies der Kommission im voraus mit. Diese Mitteilung enthält insbesondere folgende Angaben:
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die Liste der betreffenden Einrichtungen sowie die ungefähre Zahl der Personen, denen diese Verkäufe zugute kommen können;
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eine Beschreibung des Abwicklungsverfahrens sowie der einschlägigen Kontrollmaßnahmen;
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den Verkaufspreis und seine Bestandteile.
Nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 kann eine Höchstmenge festgesetzt werden.
Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, teilen der Kommission zu Beginn eines jeden Monats mit, welche Mengen im Vormonat auf diese Weise verkauft wurden.
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