Artikel 1 VO (EG) 95/2271
(1) Die Interventionsstellen können auf Antrag bestimmte Erzeugnisse des Rindfleischsektors aus ihren Beständen den in der Liste gemäß Absatz 3 aufgeführten gemeinnützigen sozialen Einrichtungen in der Gemeinschaft, nachstehend „Einrichtungen” genannt, verkaufen. Die Einrichtungen verpflichten sich bei der Stellung ihres Antrages schriftlich, die Erzeugnisse ausschließlich gemäß Artikel 2 zu verwenden.
(2) Der Verkauf erfolgt zu im voraus festgesetzten Preisen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2173/79, (EWG) Nr. 3002/92 sowie dieser Verordnung.
Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 beträgt die Mindestverkaufsmenge bei Fleisch mit Knochen 500 kg und bei anderen Erzeugnissen 250 kg.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen die Liste der Einrichtungen gemäß Absatz 1 auf; sie enthält Namen und Anschrift jeder Einrichtung sowie die ungefähre Zahl der betreuten Personen. Diese Liste sowie etwaige Änderungen sind der Kommission mitzuteilen.
Die Einrichtung wird für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten von der Liste gestrichen, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt wird.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich spätestens zum 31. Januar die von den einzelnen Einrichtungen im abgelaufenen Kalenderjahr angekauften Mengen mit.
(4) Beantragt eine Einrichtung, Erzeugnisse bei einer Interventionsstelle in einem anderen Mitgliedstaat zu kaufen, so fügt sie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats bei, in dem sie niedergelassen ist. Die verkaufende Interventionsstelle teilt der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem das Fleisch verwendet wird, die vom Käufer übernommenen Mengen mit.
(5) Die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 sowie ihr Verkaufspreis sind in Anhang I aufgeführt.
Die Interessenten können bei den in Anhang II aufgeführten Anschriften Angaben zu den Mengen und Lagerorten einholen.
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