Präambel VO (EG) 95/2271

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 424/95(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 98/69 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94(4) sind die Grundregeln für den Absatz des von den Interventionsstellen angekauften gefrorenen Rindfleisches festgelegt worden. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1759/93(6), enthalten.

Der Umfang der Interventionsbestände ermöglicht den Sonderverkauf an bestimmte soziale Einrichtungen, die das Fleisch für die von ihnen betreuten Personen verwenden. Derartige Verkäufe dürften den normalen Fleischabsatz am Markt nicht beeinträchtigen.

Das Rindfleisch sollte zu Preisen verkauft werden, die in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 im voraus festgesetzt wurden. Dazu sind jedoch geeignete Sonderbestimmungen vorzusehen, insbesondere die Kontrollvorschriften und die dem Bedarf der Verwender angepaßten Mindestmengen.

Um sicherzustellen, daß die Erzeugnisse ihrer Bestimmung zugeführt werden, sollte eine zusätzliche Sicherheitsleistung für den Fall vorgesehen werden, daß ein Vertreter oder Bevollmächtigter eingeschaltet wird.

Durch unmittelbare Verteilung des Fleisches in verzehrfertig zubereiteter Form kann ebenfalls sichergestellt werden, daß die Erzeugnisse ihrer Bestimmung zugeführt werden. Unter bestimmten Bedingungen sollte jedoch auch die Verteilung von nicht zubereitetem Rindfleisch zum Gestehungspreis zugelassen werden.

Aus Beständen der Interventionsstellen stammende Erzeugnisse, die zu einer besonderen Endverwertung verkauft werden, fallen unter die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1938/93(8).

Die Bestimmungen dieser Verordnung ersetzen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2848/89 der Kommission(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 274/95(10), und treten an ihre Stelle. Die Verordnung (EWG) Nr. 2848/89 ist daher aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2)

ABl. Nr. L 45 vom 1. 3. 1995, S. 2.

(3)

ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 2.

(4)

ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(5)

ABl. Nr. L 251 vom 5. 10. 1979, S. 12.

(6)

ABl. Nr. L 161 vom 2. 7. 1993, S. 59.

(7)

ABl. Nr. L 301 vom 17. 10. 1992, S. 17.

(8)

ABl. Nr. L 176 vom 20. 7. 1993, S. 12.

(9)

ABl. Nr. L 274 vom 23. 9. 1989, S. 9.

(10)

ABl. Nr. L 32 vom 11. 2. 1995, S. 3.

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