Artikel 5 VO (EG) 95/2271

Für die Kontrolle des Entbeinens und Zerlegens gemäß Artikel 3 Absatz 1 sowie der Lieferung und Übernahme durch die begünstigte Einrichtung entsprechen 100 kg entbeintes Fleisch 130 kg Fleisch mit Knochen. Das entbeinte Fleisch ist so aufzumachen, daß die Teilstücke ohne weiteres identifiziert werden können.

Die Vertreter bzw. Bevollmächtigten gemäß Artikel 3 sorgen dafür, daß der Lieferung an die betreffende Einrichtung eine Bescheinigung beigefügt wird, aus der folgendes hervorgeht:

Aufmachung, Gewicht und Handelsklasse der Viertel;

bei entbeintem oder zerlegtem Fleisch Anzahl, Art und Gewicht der Teilstücke.

Die von dem Vertreter bzw. dem Bevollmächtigten sowie von der betreffenden Einrichtung unterzeichnete Bescheinigung ist unverzüglich der Interventionsstelle des Mitgliedstaats zu übersenden, bei der die Sicherheit gemäß Artikel 6 gestellt wurde.

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