Artikel 6 VO (EG) 95/2271

(1) Die Sicherheit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 wird bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats gestellt, in dem das Fleisch verwendet werden soll.

(2) Vertreter bzw. Bevollmächtigte leisten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 eine zusätzliche Sicherheit von 110 ECU je 100 kg zugunsten derselben Interventionsstelle. Diese Sicherheit verringert sich auf 60 ECU je 100 kg, wenn der Vertreter bzw. Bevollmächtigte nur den Transport durchführt.

(3) Bei Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 darf der Vertrag erst dann geschlossen werden, wenn der Interventionsstelle, in deren Besitz sich die Erzeugnisse befinden, eine schriftliche Mitteilung gemäß dem vorgenannten Absatz vorliegt.

(4) Für die Sicherheit gemäß Absatz 1 stellt zusätzlich zu den Hauptpflichten gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 die Abgabe an von sozialen Einrichtungen betreute Personen gemäß Artikel 1 Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsabschluß eine Hauptpflicht im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3403/93(2) dar.

In allen Fällen, in denen die in Absatz 2 genannte Sicherheit nicht gestellt wurde, gilt außerdem die Tatsache als Hauptpflicht, daß kein Vertreter oder Bevollmächtigter gemäß Artikel 3 Absatz 1 zwischengeschaltet wird.

(5) Für die Sicherheit gemäß Absatz 2 besteht die Hauptpflicht in der Lieferung der gesamten übernommenen Fleischmenge, erforderlichenfalls entbeint oder zerlegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

(2)

ABl. Nr. L 310 vom 14. 12. 1993, S. 4.

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