Artikel 13 VO (EG) 95/2494
Finanzierung
Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung werden unter größtmöglicher Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses erlassen, und zwar unter der Voraussetzung, daß in einem Mitgliedstaat nicht erhebliche zusätzliche Mittel erforderlich werden, es sei denn, die Kommission (Eurostat) übernimmt zwei Drittel der zusätzlichen Kosten bis zum Ende des zweiten Jahres der Durchführung dieser Maßnahmen.
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