Artikel 12 VO (EG) 95/2494
Vergleichbarkeit der Daten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) auf Antrag Informationen, einschließlich der gemäß Artikel 6 erfaßten Daten, in so detaillierter Weise, daß die Beachtung der Vergleichbarkeitserfordernisse des Artikels 4 und die Qualität der HVPI bewertet werden können.
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