Artikel 2 VO (EG) 95/2494

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

a)
harmonisierter Verbraucherpreisindex (HVPI) der vergleichbare Verbraucherpreisindex, den jeder Mitgliedstaat erstellt;
b)
Europäischer Verbraucherpreisindex (EVPI) der Verbraucherpreisindex, den die Kommission (Eurostat) für die Gemeinschaft auf der Grundlage der HVPI der Mitgliedstaaten erstellt;
c)
Verbraucherpreisindex der Europäischen Währungsunion (VPI-EWU) der Verbraucherpreisindex, den die Kommission (Eurostat) im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion auf der Grundlage der HVPI der Mitgliedstaaten erstellt, für die keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 109k des Vertrags gilt, und zwar solange derartige Ausnahmeregelungen noch gelten.

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