Artikel 9 VO (EG) 95/2494

Produktion von Ergebnissen

Die Mitgliedstaaten verarbeiten die gesammelten Daten, um den HVPI auf der Grundlage eines Index vom Typ des Laspeyres-Index zu erstellen, der die Kategorien der internationalen Klassifikation COICOP (Classification of Individual Consumption by Purpose)(1) erfasst, die im Hinblick auf die Erstellung vergleichbarer HVPI von der Kommission angepasst werden. Die Kommission legt die Methoden, Verfahren und Formeln fest, die die Erfüllung der Vergleichbarkeitserfordernisse gewährleisten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Veröffentlicht von den Vereinten Nationen, Serie F Nr. 2, Revision 3, Tabelle 6.1, geändert durch die OECD (DES/NI/86.9), Paris 1986.

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