Artikel 8 VO (EG) 95/2494

Periodizität

(1) Der HVPI, der EVPI und der VPI-EWU werden monatlich erstellt.

(2) Die Preiserhebung erfolgt mit monatlicher Periodizität. Sofern eine weniger häufige Erhebung der Erstellung eines den Vergleichbarkeitserfordernissen des Artikels 4 entsprechenden HVPI nicht entgegensteht, kann die Kommission (Eurostat) Ausnahmen von der monatlichen Preiserhebung gestatten. Dieser Absatz steht einer häufigeren Preiserhebung nicht entgegen.

(3) Die Gewichtungen des HVPI werden hinreichend häufig aktualisiert, damit sie den Vergleichbarkeitserfordernissen des Artikels 4 gerecht werden. Dabei besteht keine Verpflichtung, Erhebungen über die Privathaushalte öfter als alle fünf Jahre durchzuführen; ausgenommen sind die Mitgliedstaaten, für die nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 festgestellt wird, daß die Änderungen im Konsumverhalten häufigere Erhebungen erfordern.

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