Artikel 7 VO (EG) 95/2494
Quellen
Die statistischen Einheiten, die von den Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit bei der Sammlung oder Weitergabe von Preisdaten aufgerufen werden, sind verpflichtet, die Erfassung der tatsächlich in Rechnung gestellten Preise zu gestatten und ehrliche und umfassende Auskünfte zu erteilen, wenn sie darum ersucht werden.
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