Artikel 6 VO (EG) 95/2494

Basisdaten

Die Basisdaten sind die Preise und Gewichtungen für Waren und Dienstleistungen, die berücksichtigt werden müssen, damit die Vergleichbarkeit der Indizes nach den Bedingungen des Artikels 4 gewährleistet wird.

Diese Daten werden aus Erhebungen der statistischen Einheiten im Sinne der Definition der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft(1) oder aus anderen Quellen abgeleitet, durch die gewährleistet werden kann, daß die in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Erfordernisse hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Indizes beachtet werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 76 vom 30. 3. 1993, S. 1.

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