Artikel 5 VO (EG) 95/2494

Zeitplan und Ausnahmen

(1) Die Maßnahmen, die zur Erstellung vergleichbarer Verbraucherpreisindizes erforderlich sind, werden in mehreren Stufen durchgeführt:

a)
Stufe I:

Bis spätestens März 1996 berechnet die Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für den in Artikel 109j des Vertrags ( „Konvergenzkriterien” ) genannten Bericht für jeden Mitgliedstaat einen vorläufigen Satz von Verbraucherpreisindizes. Diese Indizes stützen sich vollständig auf Daten, die den bestehenden nationalen Verbraucherpreisindizes zugrunde liegen und die insbesondere wie folgt angepaßt werden:

i)
Von den Eigentümern selbstgenutzte Wohnungen werden nicht berücksichtigt;
ii)
Dienstleistungen des Gesundheits- und Bildungswesens werden nicht berücksichtigt;
iii)
bestimmte weitere Positionen, die von zahlreichen Mitgliedstaaten nicht erfaßt oder unterschiedlich behandelt werden, werden nicht berücksichtigt.

b)
Stufe II:

Der HVPI beginnt mit dem Index für Januar 1997. Der gemeinsame Bezugszeitraum für den Index ist das Jahr 1996. Die Schätzwerte für Preisänderungen für die zwölf Monate bis Januar 1997 sowie für die darauffolgenden Monate werden anhand der Indizes für 1996 bestimmt.

(2) Die Kommission (Eurostat) kann gegebenenfalls auf Antrag eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des EWI für längstens ein Jahr eine Ausnahme von Absatz 1 gewähren, wenn der betreffende Mitgliedstaat umfangreiche Anpassungen an seinem statistischen System vornehmen muß, um seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung nachzukommen.

(3) Die Kommission erlässt nach Anhörung der EZB die Maßnahmen zur Anwendung dieser Verordnung, die erforderlich sind, um die Vergleichbarkeit der HVPI zu gewährleisten und ihre Zuverlässigkeit und Sachdienlichkeit zu erhalten und zu erhöhen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Kommission ersucht die EZB um ihre Stellungnahme zu den Maßnahmen, die sie dem Ausschuss vorzulegen gedenkt.

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