Artikel 4 VO (EG) 95/2494

Vergleichbarkeitserfordernisse

Die HVPI sind vergleichbar, wenn sie lediglich Unterschiede bei Preisänderungen oder Verbrauchsgewohnheiten zwischen den Ländern widerspiegeln.

Die HVPI, die aufgrund unterschiedlicher für ihre Definition und ihre Berechnung verwendeter Konzepte, Methoden oder Verfahren voneinander abweichen, sind nicht vergleichbar.

Die Kommission (Eurostat) legt Regeln fest, die bei der Erstellung vergleichbarer HVPI zu befolgen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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