Artikel 4 VO (EG) 95/2597
Die Mitgliedstaaten kommen ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 2 nach, indem sie die Daten auf Magnetträgern in dem in Anhang 5 beschriebenen Format einreichen. Nach Zustimmung der Kommission können die Mitgliedstaaten die Angaben auch in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger vorlegen.
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