Artikel 3 VO (EG) 95/2597

Sofern in den Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik nichts anderes bestimmt ist, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, zur Ableitung von Fangdaten für diejenigen Teile der Fischereiflotte, bei denen eine vollständige Erhebung der Daten mit übermäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, Stichprobenverfahren anzuwenden. Genaue Angaben über diese Verfahren und über den Anteil der mit diesen Verfahren abgeleiteten Daten an den Gesamtdaten sind von dem betreffenden Mitgliedstaat in den gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorzulegenden Bericht aufzunehmen.

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