Artikel 2 VO (EG) 95/2597

(1) Zu übermitteln sind die Fangmengen für jedes der in Anhang 1 genannten, in Anhang 2 beschriebenen und in Anhang 3 abgebildeten Fischereigebiete und ihrer Unterbereiche. Anhang 4 enthält für jedes der Fischereigebiete die Arten, für die Daten vorzulegen sind.

(2) Die Angaben für jedes Kalenderjahr sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres vorzulegen.

(3) Haben die Fahrzeuge eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 1 in dem Kalenderjahr keinen Fischfang in den Fischereigebieten betrieben, so hat der Mitgliedstaat der Kommission dies mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten, die in den Fischereigebieten Fischfang betrieben haben, müssen jedoch nur Angaben für die Kombinationen von Fischarten und Fischereigebieten vorlegen, für die im Bezugsjahr Fänge verzeichnet wurden.

(4) Die Daten über weniger bedeutende Fischarten, die von den Fahrzeugen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, brauchen nicht einzeln übermittelt zu werden, sondern können zu einem Posten zusammengefaßt werden, sofern die Erzeugnisse einen Gewichtsanteil von 5 % der jährlichen Fangmengen in diesem Fischereigebiet nicht überschreiten.

(5) Die Liste der Arten und der statistischen Fischereigebiete und ihrer Unterbereiche können nach dem in Artikel 5 beschriebenen Verfahren geändert werden.

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