Artikel 1 VO (EG) 95/2597
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Daten über die Fangmengen der Fahrzeuge, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischerei betreiben und in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind oder unter seiner Flagge fahren; dies geschieht unter Berücksichtigung der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften(1).
Die Daten über die Fangmengen umfassen alle angelandeten oder auf See umgeladenen Fischereierzeugnisse in jeglicher Form, schließen jedoch Mengen aus, die nach dem Fang ins Meer zurückgeworfen, an Bord verbraucht oder als Köder verwendet werden. Die Daten sind in auf die nächste Tonne auf- bzw. abgerundeten Tonnen Lebendgewichtäquivalent dieser Anlandungen oder Umladungen anzugeben.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1.
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