Präambel VO (EG) 95/2597

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Gemeinschaft ist Mitglied der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO).

In einem zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ausgearbeiteten Protokoll ist vorgesehen, daß die Kommission der FAO die geforderten Statistiken liefert.

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip können die Zielsetzungen der vorgeschlagenen Maßnahme nur auf der Grundlage eines Rechtsakts der Gemeinschaft erreicht werden, da nur die Kommission die erforderliche Harmonisierung der statistischen Angaben auf Gemeinschaftsebene koordinieren kann, während die Erfassung der Fischereistatistiken und die Infrastruktur, die für die Verarbeitung der Daten und die Überwachung der Zuverlässigkeit dieser Statistiken benötigt wird, in erster Linie in die Verantwortung der Mitgliedstaaten fallen.

Das spezifische Verfahren zur Erstellung der entsprechenden Gemeinschaftsstatistik, das auf den einzelstaatlichen statistischen Systemen beruht, macht eine besonders enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erforderlich, insbesondere im Rahmen des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses, der gemäß dem Beschluß 72/279/EWG(3) geschaffen wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 329 vom 25. 11. 1994, S. 1.

(2)

ABl. Nr. C 363 vom 19. 12. 1994, S. 60.

(3)

ABl. Nr. L 179 vom 15. 6. 1990, S. 1.

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