Artikel 10 VO (EG) 95/2869
Erstattung geringfügiger Beträge
(1) Zuviel gezahlte Gebühren oder Preise werden nicht zurückerstattet, wenn der überschüssige Betrag geringfügig ist und der Einzahler die Erstattung nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Präsident bestimmt, was unter einem geringfügigen Betrag zu verstehen ist.
(2) Entscheidungen des Präsidenten nach Absatz 1 werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
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