Artikel 11 VO (EG) 95/2869

Individuelle Gebühr für eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist

(1) Für einen Antrag auf eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, ist an das Internationale Büro eine individuelle Gebühr gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Madrider Protokolls für die Benennung der Europäischen Gemeinschaft zu entrichten.

(2) Der Inhaber einer internationalen Registrierung, der einen Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung stellt, in dem die Europäischen Gemeinschaft benannt ist, hat an das Internationale Büro eine individuelle Gebühr gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Madrider Protokolls für die Benennung der Europäischen Gemeinschaft zu entrichten.

(3) Die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Gebühren sind in Schweizer Franken zu entrichten und entsprechen dem Gegenwert der folgenden vom Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum gemäß Regel 35 Absatz 2 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Madrider Protokoll festgelegten Beträge:

a)
bei einer Gemeinschaftsmarke: 870 EUR zuzüglich 150 EUR für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse;
b)
bei einer Gemeinschaftskollektivmarke gemäß Regel 121 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95: 1620 EUR zuzüglich 300 EUR für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse.

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