Artikel 12 VO (EG) 95/2869

Individuelle Gebühr für die Erneuerung einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist

(1) Der Inhaber einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, hat als Teil der Gebühren für die Erneuerung an das Internationale Büro eine individuelle Gebühr gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Madrider Protokolls für die Benennung der Europäischen Gemeinschaft zu zahlen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Gebühr ist in Schweizer Franken zu entrichten und entspricht dem Gegenwert der folgenden vom Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum gemäß Regel 35 Absatz 2 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Madrider Protokoll festgelegten Beträge:

a)
bei einer Gemeinschaftsmarke: 1200 EUR zuzüglich 400 EUR für jede in der internationalen Registrierung enthaltene Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse;
b)
bei einer Gemeinschaftskollektivmarke gemäß Regel 121 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95: 2700 EUR zuzüglich 800 EUR für jede in der internationalen Registrierung enthaltene Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse.

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