Artikel 13 VO (EG) 95/2869

Erstattung von Gebühren nach Verweigerung des Schutzes

1. Bezieht sich die Schutzverweigerung auf alle oder auch lediglich auf einen Teil der in der Benennung der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Waren und Dienstleistungen, entspricht die gemäß Artikel 149 Absatz 4 oder Artikel 151 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates zu erstattende Gebühr

a)
bei einer Gemeinschaftsmarke: der Höhe der in der Tabelle in Artikel 2 unter Nummer 7 angegebenen Gebühr zuzüglich eines Betrags in Höhe der unter Nummer 8 derselben Tabelle angegebenen Gebühr für jede in der internationalen Registrierung enthaltene Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse;
b)
bei einer Gemeinschaftskollektivmarke: der Höhe der in der Tabelle in Artikel 2 unter Nummer 9 angegebenen Gebühr zuzüglich eines Betrags in Höhe der unter Nummer 10 derselben Tabelle angegebenen Gebühr für jede in der internationalen Registrierung enthaltene Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse.

2. Die Erstattung erfolgt nach der Mitteilung an das Internationale Büro gemäß Regel 113 Absatz 2 Buchstaben b und c oder gemäß Regel 115 Absatz 5 Buchstaben b und c und Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95.

3. Die Erstattung erfolgt an den Inhaber der internationalen Registrierung oder seinen Vertreter.

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