Artikel 5 VO (EG) 95/2869

Zahlung der Gebühren und Preise

(1) Die an das Amt zu zahlenden Gebühren und Preise sind zu entrichten:

a)
durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des Amts.

(2) Der Präsident kann andere als die in Absatz 1 genannten Zahlungsarten zulassen, insbesondere mit Hilfe laufender Konten beim Amt.

(3) Entscheidungen des Präsidenten gemäß Absatz 2 werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

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