Artikel 5 VO (EG) 95/2869
Zahlung der Gebühren und Preise
(1) Die an das Amt zu zahlenden Gebühren und Preise sind zu entrichten:
- a)
- durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des Amts.
- b)
- durch Übergabe oder Übersendung von Schecks, die auf das Amt ausgestellt sind, oder
- c)
- durch Barzahlung.
(2) Der Präsident kann andere als die in Absatz 1 genannten Zahlungsarten zulassen, insbesondere mit Hilfe laufender Konten beim Amt.
(3) Entscheidungen des Präsidenten gemäß Absatz 2 werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
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