Artikel 5 VO (EG) 95/2869

Zahlung der Gebühren und Preise

(1) Die an das Amt zu zahlenden Gebühren und Preise sind zu entrichten:

a)
durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des Amts.
b)
durch Übergabe oder Übersendung von Schecks, die auf das Amt ausgestellt sind, oder
c)
durch Barzahlung.

(2) Der Präsident kann andere als die in Absatz 1 genannten Zahlungsarten zulassen, insbesondere mit Hilfe laufender Konten beim Amt.

(3) Entscheidungen des Präsidenten gemäß Absatz 2 werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

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