Artikel 4 VO (EG) 95/2869

Fälligkeit der Gebühren und Preise

(1) Gebühren und Preise, deren Fälligkeit sich nicht aus der Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 ergibt, werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der entgeltlichen Leistung fällig.

(2) Der Präsident kann davon absehen, die Leistungen nach Absatz 1 von der vorherigen Zahlung der entsprechenden Gebühren oder Preise abhängig zu machen.

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