Artikel 3 VO (EG) 95/2869
Vom Präsidenten festgesetzte Preise
(1) Der Präsident setzt die Beträge fest, die für andere als die in Artikel 2 genannten Leistungen des Amts zu entrichten sind.
(2) Der Präsident setzt außerdem die Beträge fest, die für das Blatt für Gemeinschaftsmarken, für das Amtsblatt und für sonstige Veröffentlichungen des Amts zu entrichten sind.
(3) Die Höhe der Beträge wird in Eur festgesetzt.
(4) Die Höhe der Preise, die vom Präsidenten gemäß den Absätzen 1 und 2 festgesetzt worden sind, wird im Amtsblatt des Amts veröffentlicht.
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