Artikel 2 VO (EG) 95/2869

Gebühren nach Maßgabe der Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95

Die nach Artikel 1 Buchstabe a) an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden wie folgt festgesetzt:

EUR
1. Grundgebühr für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 26 Absatz 2, Regel 4 Buchstabe a) 1050
1a.

Recherchengebühr

a)
für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 39 Absatz 2, Regel 4 Buchstabe c)
b)
für eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist (Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 150 Absatz 2, Regel 10 Absatz 2)
Der Betrag von 12 EUR multipliziert mit der Zahl der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung; dieser Betrag und seine späteren Anpassungen werden vom Amt im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht
1b. Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 26 Absatz 2, Regel 4 Buchstabe a) 900
2. Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftsmarke (Artikel 26 Absatz 2, Regel 4 Buchstabe b) 150
3. Grundgebühr für die Anmeldung einer Gemeinschaftskollektivmarke (Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 64 Absatz 3, Regel 4 Buchstabe a und Regel 42) 1800
4. Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftskollektivmarke (Artikel 26 Absatz 2, Artikel 64 Absatz 3, Regel 4 Buchstabe b und Regel 42) 300
5. Widerspruchsgebühr (Artikel 42 Absatz 3, Regel 18 Absatz 1) 350
6. Gebühr für die Änderung der Wiedergabe einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 140 Absatz 2 Nummer 1, Artikel 44 Absatz 2, Regel 13 Absatz 2) 200
7. Grundgebühr für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 45) 0
8. Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftsmarke (Artikel 45) 0
9. Grundgebühr für die Eintragung einer Gemeinschaftskollektivmarke (Artikel 45 und Artikel 64 Absatz 3) 0
10. Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftskollektivmarke (Artikel 45 und Artikel 64 Absatz 3) 0
11. Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung der Eintragungsgebühr (Artikel 157 Absatz 2 Nummer 2) 0
12. Grundgebühr für die Verlängerung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 47 Absatz 1, Regel 30 Absatz 2 Buchstabe a) 1500
12a. Grundgebühr für die elektronische Verlängerung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 47 Absatz 1, Regel 30 Absatz 2 Buchstabe a) 1350
13. Verlängerungsgebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftsmarke (Artikel 47 Absatz 1, Regel 30 Absatz 2 Buchstabe b) 400
14. Grundgebühr für die Verlängerung einer Gemeinschaftskollektivmarke (Artikel 47 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 3, Regel 30 Absatz 2 Buchstabe a und Regel 42) 3000
15. Verlängerungsgebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftskollektivmarke (Artikel 47 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 3, Regel 30 Absatz 2 Buchstabe b und Regel 42) 800
16. Zuschlagsgebühr wegen verspäteter Zahlung der Verlängerungsgebühr oder wegen verspäteter Stellung des Verlängerungsantrags (Artikel 47 Absatz 3, Regel 30 Absatz 2 Buchstabe c)) 25 % der nachzuzahlenden Verlängerungsgebühr, jedoch nicht mehr als 1500
17. Gebühr für den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit (Artikel 55 Absatz 2, Regel 39 Absatz 2) 700
18. Beschwerdegebühr (Artikel 59, Regel 49 Absatz 1) 800
19. Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung(Artikel 78 Absatz 3) 200
20.

Gebühr für den Antrag auf Umwandlung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke (Artikel 109 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 1; Regel 45 Absatz 2, auch in Verbindung mit Regel 123 Absatz 2)

a)
in eine nationale Markenanmeldung
b)
in eine Benennung der Mitgliedstaaten gemäß dem Madrider Abkommen oder dem Madrider Protokoll
200
21. Weiterbehandlungsgebühr (Artikel 78a Absatz 1) 400
22. Gebühr für die Erklärung der Teilung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke (Artikel 48a Absatz 4) oder der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 44a Absatz 4) 250
23.

Gebühr für den Antrag auf Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke (Artikel 157 Absatz 2 Nummer 5, Regel 33 Absatz 1) oder an der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 157 Absatz 2 Nummer 6, Regel 33 Absatz 4):

a)
Erteilung einer Lizenz
b)
Übergang einer Lizenz
c)
Bestellung eines dinglichen Rechts
d)
Übertragung eines dinglichen Rechts
e)
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
200 je Eintragung, werden mehrere Anträge in einem gemeinsamen Antrag oder gleichzeitig gestellt, nicht mehr als insgesamt 1000
24. Gebühr für die Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts (Artikel 140 Absatz 2 Nummer 7, Regel 35 Absatz 3) 200 je Löschung, werden mehrere Anträge in einem gemeinsamen Antrag oder gleichzeitig gestellt, nicht mehr als insgesamt 1000
25. Gebühr für die Änderung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke (Artikel 140 Absatz 2 Nummer 8, Regel 25 Absatz 2) 200
26. Gebühr für die Ausstellung einer Kopie der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 140 Absatz 2 Nummer 12, Regel 89 Absatz 5), einer Kopie der Eintragungsurkunde (Artikel 140 Absatz 2 Nummer 3, Regel 25 Absatz 2) oder eines Auszugs aus dem Register (Artikel 140 Absatz 2 Nummer 9, Regel 84 Absatz 6)
a) unbeglaubigte Kopie oder Auszug 10
b) beglaubigte Kopie oder Auszug 30
27. Gebühr für die Akteneinsicht (Artikel 140 Absatz 2 Nummer 10, Regel 89 Absatz 1) 30
28. Gebühr für Kopien aus den Akten (Artikel 140 Absatz 2 Nummer 11, Regel 89 Absatz 5)
a) unbeglaubigte Kopie 10
b) beglaubigte Kopie 30
zusätzlich für jede die Zahl 10 überschreitende Seite 1
29. Gebühr für die Aktenauskunft (Artikel 140 Absatz 2 Nummer 13, Regel 90) 10
zusätzlich für jede die Zahl 10 überschreitende Seite 1
30. Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung (Artikel 140 Absatz 2 Nummer 14, Regel 94 Absatz 4) 100
31. Gebühr für die Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Amt (Artikel 142 Absatz 5) 300

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